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Über die Freiheit

Von Freiheit schwärmt der Dichter. Freiheit und deren Verteidigung versprechen uns Politiker und Parteien in Programmen und Reden, verabschieden hierfür Verfassungen und Gesetze, prangern deren Mängel beim politischen Gegner an. Ausländischen Regimen, gar Diktaturen werden Verstöße gegen die Freiheit ihrer Bevölkerungen ebenso vorgeworfen, wie Einschränkungen spezifischer Freiheiten im Geld-, Waren- und Handelsverkehr. Wir sprechen von Rede-, Denk- und Handlungsfreiheit, bejahen diese grundsätzlich, jedoch nicht ohne gleichzeitig deren Grenzen als allgemein verbindlich festzuschreiben und deren Überschreiten mit Strafe zu bewehren.

Seit Herakleitos von Ephesos und, akademisierter, dank Immanuel Kants ‘kategorischem Imperativ’ tragen wir das Mantra von den ‘Grenzen der Freiheit‘ dort, wo ‘des Anderen Freiheit begrenzt oder verletzt‘ wird, durch unsere Zivilisation. Und wo wir diese Grenzen tatsächlich verletzen, berufen wir uns auf Gesetze und Religionen, Schutz oder Notwehr als legitimierende Ausnahmen und nennen dies dann Recht, Gerechtigkeit, Strafe oder schlicht gerecht(fertigt)en Krieg.

Versuchen wir uns an einer Definition des Begriffs ‘Freiheit‘, so beziehen wir uns vernünftigerweise auf die menschliche – der geläufige Begriff eines ‘Tieres in Freiheit’, der eigentlich nur beschreibt, daß dieses in seiner natürlichen Umgebung lebt, sei hier vernachlässigt. Und wenn Freiheit in transpersonaler Hinsicht – also für Gruppen von Menschen, Gemeinschaften jeglicher Art, Völker, Ethnien oder Religionen – diskutiert wird, summieren sich singuläre Freiheit in nächsthöherer Weise. Gehen wir als zweck- und sinnvoll vom Individuum als primärem Subjekt und seinem subjektiven und objektiven ‘Recht auf Freiheit‘ aus.

Die Freiheit des Einzelnen wird im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht bezeichnet (Art. 2) – à priori und ohne, daß dies als Verdienst oder privilegiertes Recht für Angehörige eines Standes oder einer sonstigen Gemeinschaftszugehörigkeit verstanden wird, denn nach Art. 3 herrscht ‘Gleichheit aller vor dem Gesetz’. Die Freiheit des Individuums ist demnach weder alters- noch geschlechts- oder berufsspezifisch definiert oder bedingt, “entsteht” also qua Geburt und endet mit dem Tod. Soweit zur Theorie. Daß dies beileibe nicht zu allen Zeiten galt, dürfte allgemein bekannt sein und bedarf keines intensiven Studiums der Geschichte, und auch die Tatsache, daß noch heute in vielen Staaten, Nationen, Völkern und (nicht zuletzt) Religionen kein unterschiedsloses Grundrecht auf individuelle Freiheit besteht, darf als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Nicht nur der Hinduismus unterscheidet Menschen (und deren Freiheitsrechte/-grade) nach der jeweiligen Zugehörigkeit zu einer Kaste; vielmehr sind in vielen Kulturen (und sogar in den Köpfen vieler angeblich aufgeklärter Menschen) immer noch Mädchen/Frauen per se minderwertiger und rechtsärmer als Knaben/Männer – vom durchweg frauenfeindlichen Duktus der mosaischen Religionen (Talmud/Thora, Bibel und Koran nebst aller Abarten und Varianten) ganz zu schweigen. Schon hierbei klaffen rhetorischer Anspruch und Realität deutlich auseinander. Und bei genauerem Hinsehen offenbaren sich höchst unterschiedliche Freiheitsgrade und -rechte in Staat und Gesellschaft, die nach Geschlecht, Alter und Beruf sortiert sind und sich unter dem Oberbegriff der ‘öffentlichen Moral‘ sowie nach Privilegien verschiedener Berufsgruppen ausrichten und auch realiter eingefordert werden. Wer jeweils welche Rechte beanspruchen darf, Privilegien genießt und sogar besonderen Schutz seiner Rechte fordern kann, bestimmen Gesetze und Vorschriften, die dem Individuum von höherer Instanz vorgegeben werden und (oftmals sogar strafbewehrt) durchgesetzt werden. Kaum jemand hinterfragt jedoch die Geschichte der Entstehung dieser Unterschiedlichkeit der Wertung individueller Freiheitsrechte. Wir lernen qua Sozialisation und Erziehung, mit diesen Wertunterschieden zu leben, akzeptieren sie als gesellschaftlich vorgegeben. Situationsbedingt verstoßen wir im Laufe unseres Lebens – beileibe nicht nur in der Jugend – in unterschiedlichster Weise gegen diesen Katalog ‘politischer Korrektheit‘, was graduell abgestuft dann als Unhöflichkeit, schlechtes Benehmen oder mangelhafte Erziehung bzw. Bildungsdefizit tituliert, in massiverer Form als Rechtsverstoß oder Verbrechen bezeichnet und womöglich bestraft wird.

Aber was macht denn nun unsere Freiheit aus? Wer schenkt sie uns, und wer schränkt sie ein – wodurch, warum und mit welchem Ziel?

Grundsätzlich liegt der Kern unserer Freiheit in    [….]