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Bessere Politik durch mehr Gewaltenteilung

– eine ungewöhnliche Reformperspektive –

Die Gewaltenteilung, der die Vorstellung zugrunde liegt, daß die eine Staatsgewalt von gesonderten Staatsorganen ausgeübt wird, ist ein Kind der Neuzeit. Zum einen setzt sie den Staat und seine souveräne öffentliche Gewalt voraus, die erst im 16. Jahrhundert in den religiösen Auseinander-setzungen entstanden. Zum anderen setzt sie die Bereitschaft voraus, diese einheitliche Staatsgewalt nicht nur von einem Staatsorgan ausüben zu lassen. Die Gewaltenteilung ist damit das Gegenstück zu jeder Form von Absolutismus, komme dieser nun daher wie der monarchische Absolutismus ohne eine Verfassung, oder wie bei den modernen Diktaturen mitunter auch im Gewand einer Verfassung, die beispielsweise einen „demokratischen Zentralismus” oder das „Führerprinzip” festschreibt.

Die Gewaltenteilung bedarf um ihres besseren Funktionierens willen einer Verfassung, und ihre unterschiedlichen Ausprägungen können wir daher an den Verfassungsstaaten dieser Erde beobachten. Gewaltenteilende Strukturen und Regeln sollten festliegen, da sie sonst leicht eines Teils ihrer Wirkung beraubt werden könnten. Ob letztendlich die Verfassung auch in Schriftform vorliegt oder, wie in England, als verfestigte Verfassungstradition die Jahrhunderte überdauert, ist ein Randproblem.

Mit dem Prinzip der Gewaltenteilung allein wird man kaum Staat machen können, denn es beantwortet wichtige Fragen nicht, beispielsweise die Frage: Wo kommt die Macht her, wer ist die Quelle der Souveränität? Die Gewaltenteilung setzt vielmehr bei einer gegebenen Macht an und versucht deren Ausübung so zu reglementieren, daß Freiheit gesichert wird. Von daher – und das zeigt die Geschichte sehr deutlich – ist die Gewaltenteilung in allen bisher bekannten konkreten Ausprägungen des Verfassungsstaates anzutreffen – mal mehr mal weniger; sie war Kernstück der konstitutionellen Monarchien, sie ist Kernstück konstitutioneller Republiken, und auch die parlamen-tarischen Monarchien und Republiken wollen nicht auf sie verzichten.

Das monarchische Prinzip und die Volkssouveränität geben im wesentlichen Auskunft auf die Frage, von wem die Staatsgewalt ausgeht, lassen aber das ‚Wie’ der Ausübung der Staatsgewalt weitgehend offen. Genau da eröffnet sich das Wirkungsfeld für das Strukturprinzip Gewaltenteilung. Es entspricht aus schmerzlichen Erfahrungen gewonnener menschlicher Weisheit, dem Mißbrauch von Macht vorzubeugen, denn die Erfahrung lehrt, daß jede Macht zum Mißbrauch reizt – und das unabhängig davon, von wem die Staatsgewalt letztendlich ausgeht. Nicht nur Könige haben die Macht mißbraucht, auch demokratisch vermittelte Macht wurde und wird oft genug in einer Weise eingesetzt, die man nur als mißbräuchlich bezeichnen kann. Aber auch hier wird deutlich, daß der Verfassungsstaat mit seiner in aller Regel „gemischten Verfassung” von einem funktionierenden Zusammenspiel mehrerer Verfassungsprinzipien lebt. Dieses Zusammenspiel sollte immer wieder überprüft und gegebenenfalls auch nach- oder sogar neu justiert werden, damit der Verfassungsstaat seine innere Dynamik behält und so eine Staatsordnung konstituiert, die zu den sich ändernden Zeiten mit ihren wechselnden Problemkonstellationen einen immer aufs Neue adäquaten Rahmen zur Realisierung des Gemeinwohls bereithält. Dies gilt vor allem dann, wenn sich im Laufe der Zeiten gesellschaftliche oder staatliche Machtfaktoren herausbilden, die in der Lage sind, die staatliche Machtausübung weitgehend organübergreifend zu bestimmen, die Gewaltenteilung im Einzelfall zu unterlaufen oder gar in der Sache trotz Fortbestehens des normativen Kostüms der Gewaltenteilung diese aufzuheben. Dieser Tendenz zur Monopolisierung der Machtausübung muß der gewalten-teilende Verfassungsstaat auch dann widerstehen, wenn die Beeinträchtigung oder gar die Beseitigung der Gewaltenteilung in demokratischen Pantoffeln daherkommt. Solch ein Faktor war in der Vergangenheit beispielsweise die Armee, die ein Staat im Staate sein wollte, heute sind es vor allem die Parteien, die ihren Parteienstaat aufbauen, den das Grundgesetz so, wie er sich derzeit darstellt, jedenfalls nicht gewollt hat. […]