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Patientenverfügung – wieso, weshalb, warum?

Obwohl der Begriff der Patientenverfügung inzwischen regelmäßig durch die Medien geistert, ja selbst in einschlägigen Illustrierten mehr oder weniger nützliche Tips bezüglich der richtigen Handhabung einer solchen, abgegeben werden und sogar der Bundestag sich seit einiger Zeit mit der Frage herumplagt, ob Patientenverfügungen gesetzlicher Regelungen bedürfen, bleibt festzuhalten: Es wissen immer noch viel zu wenig Menschen Bescheid, worum es eigentlich geht:

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche (i.d.R. schriftliche) Erklärung, wie im Falle der eigenen Äußerungsunfähigkeit (z.B. wenn man im Koma liegt) gewünschterweise medizinisch zu verfahren ist. Nach aktueller Rechtslage gilt, daß eine Patientenverfügung, aus der der Wille des Patienten eindeutig hervorgeht – bei ärztlichen Entscheidungen/Behandlungen berücksichtigt werden soll/muß. Die Form einer solchen Erklärung spielt – entgegen weitverbreiteter Meinung – grundsätzlich keine Rolle.

Ganz wichtig: Eine Patientenverfügung hat zunächst einmal nichts mit der Vollmachtserteilung im Sinne einer gesetzlichen Vertretungsberechtigung zu tun (Vorsorgevollmacht). Dies wird leider allzu häufig verwechselt.

Wer im Internet stöbert oder einschlägige Publikationen liest, stellt schnell fest, daß es eine inzwischen unüberschaubare Anzahl an Ratgeberbroschüren sowie Vordrucke verschiedenster Art gibt. Auch die äußerst informativen Internetinformationen des Humanistischen Verbandes Deutschlands (www.patientenverfuegung.de) machen bei näherem Durchsehen schnell klar: Das Abfassen einer eigenen Patientenverfügung bedeutet auf jeden Fall, sich Zeit zu nehmen und über die eigenen (Wert-)Vorstellungen Gedanken machen zu müssen. Während z.B. bei der Frage Organspende – ja oder nein – relativ schnell zu klären ist, ob man einen solchen (i.d.R. standardisierten) Ausweis sein Eigen nennen will, so ist diese Entscheidung bei der Patientenverfügung nicht ohne weiteres möglich.

Bei der Organspende geht es „nur noch“ darum, ob nach dem Tode eigene Organe zur möglichen Lebensrettung anderer Menschen eingesetzt werden dürfen. Abgesehen von moralischen und/oder ethischen Belangen spielt es aber letztlich für den Toten keine Rolle mehr, was mit seinen Organen passiert. Ganz anders verhält sich dies bei der Patientenverfügung. Wenn heute festgelegt wird, daß im Fall einer Erkrankung oder Verletzung, die nach menschlichem Ermessen zum Tode führt, keine lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht werden (z.B. wegen der Angst vor einer langen Leidenszeit), so geht man doch das Risiko ein, genau zu den Kandidaten gehören zu können, die auf mehr oder weniger wundersame Weise dem Tod noch von der Schippe springen könnten. Genau hier liegt der berühmte Hase im Pfeffer, niemand, weder die Ärzte noch die Angehörigen noch der Patient selber wollen/will einen Fehler machen. Auch so ist es zu erklären, daß das Thema Patientenverfügung zu derart handfesten Disputen der verschiedenen Beteiligten führt. Obwohl dieses Problem letztlich nicht vollständig lösbar ist, sollte daraus allerdings nicht geschlossen werden, daß eine Patientenverfügung überflüssig ist. Dies wäre nämlich etwa so sinnvoll wie die Abschaffung des Strafrechts zu fordern, weil es ja sein könnte, daß aus Versehen der Falsche eingesperrt wird (Justizirrtum).

Eine weitere Facette des Themas ist die Frage, wer über Tod und Leben bestimmen können soll. Ist es der Mensch selber, oder sollen kollektive Regelungen („Recht und Gesetz“) einen Menschen daran hindern können, seinen eigenen Willen umsetzen zu dürfen oder, noch vertrackter, wann ist der Wille eines Menschen zu respektieren und wann muß/darf man unterstellen, daß er diesen Willen wahrscheinlich gar nicht gehabt hätte, wenn er wüßte wie sich die Situation, in die er gekommen ist, „anfühlen“ würde?

Hier betreten wir zweifelsohne die Untiefen zutiefst existentieller und philosophischer Fragen. Eines dürfte hierbei jedoch klar sein: Der Versuch eines Gutteils der herrschenden (Polit-)Klasse, den Menschen auch noch das Recht über das eigene Sterben absprechen zu wollen, ist unübersehbar und paßt gut in den Regelungskatalog nach dem bewährten Motto „von der Wiege bis zur Bahre. Daß hierbei auch die verschiedenen Religionen ein gehöriges Wörtchen mitzusprechen versuchen, versteht sich von selbst.

Hier einige Tips, die den Einstieg in die Materie etwas erleichtern bzw. ein planvolles Vorgehen ermöglichen können.

  1. Stellen Sie sich zunächst die Frage, wie Sie grundsätzlich über das Thema lebensverlängernde Maßnahmen, Sterbehilfe usw. denken und fühlen. „Hängen“ Sie am Leben, buchstäblich um jeden Preis, oder haben Sie eine Vorstellung davon, ab wann „Leben“ für Sie nicht mehr lebenswert ist/sein könnte?
  2. Falls Sie hierbei zu dem Schluß kommen, daß Sie keine Vorsorge treffen wollen oder können und akzeptieren, daß notfalls ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer als Patienten-vertreter bestellt wird, der gemeinsam mit dem Arzt den mutmaßlichen Willen des Betroffenen in der aktuellen Situation zu ermitteln und zu befolgen hat, ist das in Ordnung. Niemand braucht sich genötigt fühlen oder darf gar gedrängt werden, eine Patientenverfügung zu erstellen.
  3. Für den Fall jedoch, daß Sie Ihre eigenen Vorstellungen haben oder entwickeln wollen, empfiehlt es sich, eine Patientenverfügung zu erstellen. Sollten Sie diesen grundsätzlichen Entschluß gefaßt haben, ist die nächste Entscheidung zu treffen: In welcher Form, in welchem Umfang, unter Zuhilfenahme welcher vertrauten Personen (dies kann z.B. auch der Hausarzt sein) und Informationen (Broschüren usw.) erarbeiten Sie Ihre eigene Patientenverfügung? Noch einmal: Im Prinzip kann bereits ein Zweizeiler eine Patientenverfügung darstellen, wenngleich diese natürlich im Fall der Fälle wesentlich weniger wert sein kann, als eine umfassende Patientenverfügung; aber auf jeden Fall zeigt sie Ihren grundsätzlichen Willen und kann eine wichtige Hilfe für Ihre Angehörigen bzw. Ihre behandelnden Ärzte sein.
  1. Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellt haben, müssen Sie sicherstellen, daß dies (z.B. Ihren Angehörigen) auch bekannt ist (Ort der Verwahrung usw.). Eine kleine Notiz oder eine Kopie in der Brieftasche kann hierbei nützliche Dienste leisten.
  2. Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellt, und auch sichergestellt haben, daß diese auch leicht aufzufinden ist, geht es eigentlich nur noch um die Frage, wer Sie im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit vertreten darf. In einer Vorsorgevollmacht[1], die auch den gesundheitlichen Bereich umfaßt, könnte z.B. enthalten sein, daß für den Fall des Vorliegens einer Patientenverfügung, der Vertretungsberechtigte auch berechtigt ist, den Willen des Patienten zur Geltung zu verhelfen (dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Ärzte meinen, diesen ignorieren zu müssen).
  3. Schlußendlich sollte die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen überprüft und sicher-heitshalber (durch erneute Unterschrift) bestätigt werden, nicht zuletzt, um zu verhindern, daß unterstellt werden kann, daß die ausgestellte Patientenverfügung „zu alt“ ist und vielleicht gar nicht mehr Ihrem Willen entspricht.

Sie sehen: Ein reichlich kompliziertes Thema, aber: Wer selbst bestimmen will, muß aktiv werden, sonst bestimmen Andere.

Frank Amann


[1] Eine solche Vorsorgevollmacht ist also in diesem Zusammenhang lediglich ein Hilfsmittel, um der Patientenverfügung von Seiten der Angehörigen nachdrücklich zur Geltung verhelfen zu können.