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Im Labyrinth der (Betrieblichen) Altersvorsorge – Teil 1


Gerne wird in den entsprechenden (Fach-)Publikationen die Bedeutung und Vorteilhaftigkeit der Betrieblichen Altersvorsorge hervorgehoben. Wer sie nicht habe, dem fehle etwas ganz Elementares, so die einhellige Meinung der Fachwelt. Welche grundsätzliche Philosophie jedoch hinter dieser Säule[1] der Altersvorsorge steht, wird dabei jedoch so gut wie nie thematisiert. Dabei wäre dies zum (besseren) Verständnis der Betrieblichen Altersvorsorge durchaus nützlich.

In ihren Ursprüngen war diese zunächst nämlich nichts anderes als ein Instrument, mit dem der Dienstherr sich für die Versorgung seiner Bediensteten verantwortlich fühlte bzw. fühlen sollte. Wenn diejenigen, die für ihn tätig waren, aufgrund körperlicher Gebrechen ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnten, sollten sie auch dann noch ihren Lebensunterhalt fristen können. Die Altersversorgung im engeren Sinn, wegen Erreichens einer Altersgrenze, kam erst später hinzu. Letztlich war die Betriebliche Altersversorgung Teil der betrieblichen Sozialleistungen und wurde zusätzlich zum Lohn erbracht, sie war auch Ausdruck der sozialen Einstellung des Arbeitgebers.

Die Betriebliche Altersvorsorge entsprang einem eher paternalistischen Weltbild[2], das jedoch mit den heutigen Realitäten nicht mehr allzu viel zu tun hat.

Daß über viele Jahrzehnte gewachsene Systeme der Lebenswirklichkeit oft deutlich hinterherhinken, kann auch in diesem Zusammenhang anschaulich belegt werden: Bis zur Einführung des Betriebsrentengesetzes 1974 (vorher war Betriebliche Altersvorsorge eine rein privatrechtliche Angelegen-heit) war es z.B. üblich, nur männlichen Mitarbeitern eine Versorgung zuzusagen. Erst durch das Gesetz erhielten auch weibliche Mitarbeiter Anspruch auf gleichwertige Versorgung!

Von 1974 bis zum 1.1.2002 war die Betriebliche Altersvorsorge, bzw. das damit verbundene Regelwerk, eine relativ überschaubare Veranstaltung. Neben den verschiedenen Versorgungseinrichtungen von (zumeist) größeren Firmen und Konzernen, spielte eigentlich nur die „Direktversicherung“ eine bedeutende Rolle.

Bei der Direktversicherung alter Lesart handelte es sich um nichts anderes als den Abschluß einer Lebensversicherung durch den Betrieb (Versicherungsnehmer) für seinen Arbeitnehmer (versicherte Person). Es konnten sowohl bestehende Gehaltsbestandteile umgewandelt (arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung), als auch die Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber (arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung) erbracht werden. Wurde die Direktversicherung vom Arbeitgeber bezahlt, so hatte der Mitarbeiter erst nach einigen Jahren Betriebszugehörigkeit (unverfallbare) Ansprüche aus dieser Form der Betrieblichen Altersvorsorge. Bei der arbeitnehmerfinanzierten Version (Gehaltsumwandlung) waren die Ansprüche natürlich von Anfang an unverfallbar, schließlich handelte es sich ja ausschließlich um Beiträge des Arbeitnehmers.

Der Vorteil der Direktversicherung war, daß die Leistung zum Vertragsende (frühestens zum 60. Lebensjahr) – wie bei Lebensversicherungen eben üblich – steuerfrei ausbezahlt wurde, gleichzeitig jedoch die über den Lohn(-Zettel) abgeführten Beiträge nicht voll der Einkommenssteuer (und unter bestimmten Umständen auch den Sozialabgaben) unterworfen waren.

[….]


[1] Ausgehend von der „Drei-Säulen-Theorie“ à Gesetzliche-, Betriebliche- und Private Altersvorsorge. Heute wird in diesem Zusammenhang auch von „Schichten“ (1., 2. und 3. Schicht) gesprochen.

[2] lat. Pater = Vater; mit dem Paternalismus wird eine Herrschaftsordnung beschrieben, die ihre Legitimierung auf eine vormundschaftliche Beziehung begründet.