You are currently viewing Erben und Schenken

Erben und Schenken

– private Rentenverträge –

Diverse, überwiegend steuerzahlerfreundliche Urteile im Jahr 2003 haben dafür gesorgt, daß das Finanzministerium derzeit an einem Erlaß für Vermögensübertragungen gegen die Gewährung von Renten arbeitet. Darin soll der Anwendungsbereich für eine mit Versorgungs-leistungen verbundene Schenkung ausgeweitet werden. Demnach sollen zukünftig auch Besitzer von Geldvermögen in der Lage sein, gegen Vereinbarung einer „dauernden Last“ diese Möglichkeit gewinnbringend zu nutzen. Im Gegensatz zum weitaus bekannteren Nießbrauch ist die „dauernde Last“ beim Empfänger zu versteuern und vom Erbringer steuerlich geltend zu machen.

Beispiel: Die Eltern schenken der Tochter 200.000 €, die zuvor 10.000 € Ertrag brachten. Vereinbart wird eine dauernde Last von 9.500 €. Mit der Schenkung löst die Tochter Bank-kredite fürs Eigenheim ab, die bisherige Zinslast betrug 12.000 €. Die Bankzinsen, die für die Tochter bisher steuerlich irrelevant waren, werden quasi in eine dauernde Last umgewandelt, die Eltern müssen die Einnahme voll versteuern, die Tochter kann die Zahlungen jedoch voll steuerlich geltend machen. Entscheidend ist, daß bisher nicht absetzbare Aufwendungen (Zinsen) für die Tochter in absetzbare Aufwendungen (dauernde Last) umgewandelt werden. Für die Eltern, die ja auch die Zinsen aus der Geldanlage hätten versteuern müssen, ändert sich prinzipiell nichts.

Die dauernde Last ist eine regelmäßige, auf Lebenszeit des Schenkenden angelegte Zahlung, die abänderbar ist. Sie birgt mehr Risiken für die Beteiligten als eine der Höhe nach feste Leibrente. Finanziell ist sie aber oft lukrativer, da sie einkommensteuerlich voll berücksichtigt wird. Generell lohnt sich eine solche Vereinbarung nur bei harmonischen Familien-verhältnissen. Darüber hinaus sollte jede Gestaltung dieser Art zuvor steuerlich intensiv geprüft werden, um eine optimale Umsetzung eines derartigen Modells zu gewährleisten.

Frank Amann