![]() ![]() |
||
|
21.01.09
Damit meinten die Verfassungsrichter das Unrecht der politischen Verfolgung, bei der die Rehabilitierung auch „in vermögensmäßiger Hinsicht geboten“ ist. Das aber war damals (1991) nicht der Verfahrensgegenstand, sondern „nur“ das zwar ebenfalls rechtsstaatswidrige Konfiskations- und Enteignungsunrecht, aber eben nicht das schwer völkerrechtswidrige „verfolgungsbedingte“ Vermögensunrecht. Gleichwohl haben die Rehabilitierungsgerichte zu den Verfolgungen keine weiteren Sachverhaltsermittlungen unternommen. Selbst heute noch beziehen sie sich in ihren Entscheidungen zur politischen (strafrechtlichen) Verfolgung lediglich auf den unzutreffenden Tatbestands- und Rechtsachverhalt der sogenannten Bodenreformentscheidung, die nur das reine Vermögensunrecht betrifft. Das ist beim Aufarbeiten schwersten kommunistischen Verfolgungsunrechts ein schwerwiegender Mangel. Daher liegt nicht ein Versagen des Gesetzgebers, sondern der Rehabilitierungsgerichte vor. Zwar hat es auch reine Konfiskations- und Enteignungsakte gegeben. Sie beruhten auf Vorschriften, die allein darauf abzielten, die Eigentumsverhältnisse zu verändern. Eine politische Verfolgung von Personen fand nach diesen Vorschriften nicht statt. Das Unrecht beschränkte sich darauf, daß diese Vermögensentziehung im Regelfall entschädigungslos und in diskriminierender Weise geschah. Beispiele dafür sind die Konfiskationen der Banken, Versicherungen, Bergwerke, Energieunternehmen, Apotheken und Kinos. Auch die Reparationsleistungen an die Sowjetunion gehören zu dieser Kategorie. Von diesen Fällen der Überführung in „Volkseigentum“ strikt zu trennen sind jedoch die Maßnahmen, mit denen das Bürgertum, Industrielle und Gewerbetreibende politisch verfolgt und strafrechtliche Entnazifizierungsvorschriften zu diesem Zweck mißbraucht wurden. Solche Vorschriften waren vor allem das Kontrollratsgesetz Nr. 10 von 1945 und die Kontrollratsdirektive Nr. 38 von 1946. Die Verfolgung dieser Menschen diente zugleich dem Ziel, sie als den „Klassenfeind“ auszuschalten, der sie für die kommunistischen Machthaber waren. Dazu gehörte, sie durch umfassenden Eigentumsentzug auch existenziell auszuschalten. Wohl stützten sich diese Entnazifizierungs-Strafverfolgungen zum großen Teil auf besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Bestimmungen. Wohl wurden sie zur systematischen Verfolgung mißbraucht. Wohl wurde dabei unter anderem auch das Vermögen der verfolgten Opfer regelmäßig eingezogen. Doch um eines handelt es sich hierbei nicht: um nur vermögensschädigende „Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“, die die Gemeinsame Erklärung (unter ihrer Nummer 1) und das Vermögensgesetz (in Paragraph 1, Absatz 8, Buchstabe. a, erster Halbsatz) inhaltsgleich meinen. Im zweiten Halbsatz wird das seit 1992 noch einmal ausdrücklich klargestellt, denn Rechtsprechung und Fachschrifttum hatten sich in den Rechtsvorschriften zunächst sinn- und gesetzeswidrig verheddert und dabei die Wiedergutmachung von Verfolgungsunrecht konterkariert. Stattdessen sind die politischen Verfolgungen unschuldiger Opfer des Volksentscheids rechtswidrige Strafmaßnahmen, die zu rehabilitieren sind. So steht es erstens in der Gemeinsamen Erklärung beider deutschen Staaten zur Regelung offener Vermögensfragen von 1990 (dort Nummer 9), zweitens in Artikel 17 des Einigungsvertrages, drittens im fortgeltenden, modifizierten DDR-Rehabilitierungsgesetz als Bestandteil des Einigungsvertrages und viertens im 1992 neu erlassenen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (dort Paragraph 1). Wie Wasmuth und Kempe des weiteren mit zusätzlichen Einzelheiten und Belegen ausführen, liegt ein einheitlicher, systematisch umgesetzter Verfolgungsplan der Kommunisten gegen Bürgertum, Industrielle und Gewerbebetreibende offen zutage. Danach sollten die als der verhaßten Bourgeoisie angehörigen Klassenfeinde ausgegrenzt, als Klasse liquidiert und außerdem als Nazi- und Kriegsverbrecher oder aber als Staatsverräter, Saboteure und Staatsfeinde mit den Mitteln brutaler Repression verfolgt werden. Wörtlich schreiben sie: „Es ist daher völlig verfehlt, die sozialistische Umgestaltung als weniger brutale Form des kommunistischen Unrechts einzustufen, wie dies häufig den mit den Verhältnissen in SBZ und DDR nicht vertrauten bundesdeutschen Juristen unterläuft, welche den Sozialismus offenbar als eher harmlose oder gar friedliche Variante des Kommunismus begreifen. Die Phase der sozialistischen Machtsicherung ist aber tatsächlich die erbarmungsloseste Stufe der kommunistischen Machtdurchsetzung, in welcher die Machthaber in voller Rücksichtslosigkeit von ihrer Strafgewalt Gebrauch machen. Die Annahme, der sächsische Volksentscheid habe nur der friedlichen, wenn auch entschädigungslosen Vergesellschaftung von Betrieben und damit der bloßen Umgestaltung von Eigentumsformen gedient, geht damit fundamental an der rechtlichen und praktizierten Realität in der SBZ vorbei.“ |
||
| Bauen wir eine PERSPEKTIVE auf mutig, engagiert, kraftvoll |
||


