Stiftungen - Teil 3
Stiftungsvermögen und –verwaltung sowie steuerliche Aspekte
Im dritten und letzten Teil der Stiftungsreihe sollen das Stiftungsvermögen, dessen Verwaltung und die steuerlichen Aspekte einer Stiftung im Mittelpunkt stehen.
Hinsichtlich der Höhe des Stiftungsvermögens gibt es keine allgemein gültigen Regeln. Es ist jedoch offensichtlich, daß ein Kapitalstock in angemessenem Umfang notwendig ist, um die jeweiligen Stiftungsaufgaben zu erfüllen. Denn grundsätzlich gilt: Der Stiftungszweck wird ausschließlich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens finanziert und der Kapitalstock selbst bleibt ungeschmälert bestehen.
Aus diesem Grund sollte das Stiftungsvermögen einer selbständigen Stiftung mindestens 50.000 Euro betragen. Für rechtsfähige Stiftungen empfiehlt sich ein Kapitalstock von mehr als 500.000 Euro. Ist ein derartiges Vermögen nicht vorhanden, sollten treuhänderische Stiftungen oder Zustiftungen in Betracht gezogen werden.
Grundsätzlich können in eine Stiftung Vermögenswerte aller Art eingebracht werden, d.h. Grundstücke, Lizenzrechte, Unternehmensanteile, Sammlungen, Kapitalvermögen etc.. Dabei ist jedoch zu beachten, daß ein gewisser Teil des Vermögens Erträge erwirtschaften muß bzw. andere laufende Einnahmen erzielt werden, da andernfalls die Stiftungsaufgaben nicht erfüllt werden.
Auch wenn die Möglichkeit besteht, das Stiftungsvermögen für den jeweiligen Zweck im Zeitablauf zu verbrauchen (sog. Verbrauchsstiftung), so sind hier besondere Anforderungen hinsichtlich der Stiftungssatzung zu beachten. In diesen Fällen sollten auch vorsorglich die Stiftungsbehörde und das Finanzamt frühzeitig involviert werden, um sich so vor negativen Überraschungen zu schützen.
Da das Stiftungskapital langfristig erhalten bleiben soll, dürfen bei der Verwaltung keine unverhältnismäßigen Risiken eingegangen werden. Die Sicherheit, d.h. der Kapitalerhalt des Stiftungsvermögens, stehen im Vordergrund. Selbstverständlich soll die Verwaltung auch rentabel sein, wodurch sich ein Zielkonflikt ergibt, den es besonders zu beachten gilt. In der Satzung kann bspw. festgelegt werden, daß nur in festverzinsliche Wertpapiere investiert werden darf. Ebenfalls sind die Verwaltungskosten (zumindest in einigen Bundesländern) auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Die Verwaltung kann durch die Stiftung selbst oder durch einen externen professionellen Verwalter erfolgen.
Nun wurde bereits mehrfach beschrieben, daß die Erträge für die Stiftungsaufgaben zu verwenden sind. Aber gibt es einen Zwang, diese Mittel zu verwenden? Ja, denn das Stiftungsrecht möchte sicherstellen, daß die Erträge durch zeitnahe Verwendung der Mittel dem Gemeinwohl zugute kommen. Der Grundsatz lautet: Erträge aus dem Stiftungsvermögen, geworbene Spenden und alle anderen Mittelzuflüsse sind innerhalb eines Jahres nach Zufluß zu verwenden. Ausnahmen sind im Rahmen einer Rücklagenbildung zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bzw. zur Finanzierung größerer Ausgaben eingeschränkt möglich.
Eine wesentliche Rolle bei der Überlegung, eine Stiftung zu gründen, spielt das Steuerrecht, da gemeinnützigen Stiftungen erhebliche Steuervorteile eingeräumt werden. Dabei sind jedoch Höchstbeträge zu beachten, welche im Folgenden dargestellt werden. Die einzelnen Höchstbeträge sind auch kombinierbar, was jedoch im Einzelfall detailliert zu prüfen ist.
An dieser Stelle soll lediglich ein Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte gegeben werden, ohne daß hieraus eine steuerliche Beratung oder Empfehlung abzuleiten ist.
Stifter und Spender können die Zuwendungen ganz oder teilweise als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, um das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren, wodurch die Steuerlast sinkt. Dabei sind jährlich max. 5 % der Einkünfte des jeweiligen Spenders/Stifters an gemeinnützige Organisationen (ohne Einschränkung) als Sonderausgaben abzugsfähig. Handelt es sich um einen wissenschaftlichen, mildtätigen oder besonders förderungswürdigen kulturellen Zweck beträgt der abzugsfähige Satz max. 10 % der Einkünfte.
Zusätzlich können bis zu 20.450 Euro jährlich von der Steuer abgesetzt werden, sofern die Zuwendungen an gemeinnützige (aber in diesem Fall keinem sog. ‚Freizeitzweck’ dienende), rechtsfähige oder treuhänderische Stiftungen (nicht an Stiftungs-GmbH oder Stiftungsverein) geht.