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21.01.09
Offener Brief an den Bundespräsidenten Köhler Gründe der Verfassungswidrigkeit der ErbschaftsteuerSie stellen sich auf die Seite schwersten kommunistischen Unrechts und führen es rechtsstaatswidrig fort
Sehr geehrter Herr Bundespräsident Köhler, wenn nun auch der Bundesrat das neue Erbschaftsteuergesetz passieren lässt, dann haben nur noch Sie die Möglichkeit, das Erbschaftsteuergesetz aus Gründen der Verfassungswidrigkeit zu kippen. Das Verfassungsgericht fordert die Gleichbehandlung aller Vermögensarten bei der Erbschaftsteuer. Heute wird aber verkannt, dass weitere nicht genannte Ungleichbehandlungen existieren: Unterschiedliche Erbschaftsteuerbelastung in Familien in der Abhängigkeit der Sterbehäufigkeit:Denn es gibt einerseits Erblasser, die über 90 Jahre alt werden können und es gibt andererseits Familienschicksale, in denen Erblasser wegen Unfälle oder Krankheiten möglicherweise in kürzeren Abständen wie beispielsweise 20 Jahre sterben. Da kann man sich leicht ausrechnen, nach wie vielen Sterbefällen in einer vom Schicksal geschlagenen Familie aus einer Teilenteignung eines Erbschaftsteuerfalls scheibchenweise eine Totalenteignung werden wird. So werden Familienvermögen mit der Erbschaftsteuer in der Abhängigkeit der Sterbehäufigkeit in Familien ungleich behandelt. (Ein Trost für die heute langsame Enteignung?: Die Kommunisten haben nach dem Krieg in Mitteldeutschland die kalten Enteignungen mit einer wahrheitswidrigen Unterstellung von angeblich vorliegenden Straftaten als Staatsverbrecher schneller vollzogen, die heute noch immer zu Gunsten unseres Fiskus wirken, weil die Verfolgung dieser Unschuldigen wegen gerichtlicher Rehabilitierungsverweigerung bei uns bis heute noch nicht beendet worden ist.) Wettbewerbsverzerrung wegen der Erbschaftsteuer zu Lasten der Privatvermieter:Bei der Vermögensart Mehrfamilienhäuser gibt es aber noch weitere Ungleichbehandlungen. Denn es gibt in Deutschland vier Arten von Vermietern von Wohnungen: 1. die Kommunen, 2. die Genossenschaften, 3. die Kirchen und 4. die Privatvermieter. Da bei den ersten drei Arten von Wohnungseigentümern keiner stirbt, wird bei denen auch keine Erbschaftsteuer anfallen. Aber alle Vermieter arbeiten auf demselben Markt. Somit erfolgt mit dem Aderlass Erbschaftsteuer nur bei den Privatvermietern eine Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten der nicht privaten Wohnungsvermieter. Denn bei einem Sterbefall wird den betroffenen Privatvermietern vom Staat so viel Erbschaftsteuer abgenommen, dass in deren Mehrfamilienhäuser auf Jahre hinaus nicht so investiert werden kann, als wenn die Erbschaftsteuer wie bei den anderen Vermietern nicht erhoben würde. Somit würden auch bestimmte betroffene Mieter benachteiligt werden, weil die staatliche Geldabschöpfung mit der Erbschaftsteuer die sonst üblicherweise erfolgten Investitionen im Wohnungsbestand verhindern. Erbschaftsteuer bewirkt eine höhere Einkommensteuer nur bei den Betroffenen:Weiter wird verkannt, dass die zur Zahlung der Erbschaftsteuer mitbenutzten Mieteinnahmen nicht mehr für die sonst üblichen steuermindernden Investitionen zur Verfügung stehen können. Damit erwachsen dem Privatvermieter wegen nicht mehr getätigter Investitionen nicht gewollte steuerliche Gewinne, die der Einkommensteuer unterliegen. Somit bewirkt die Erbschaftsteuer für den Fiskus auf Jahre hinaus auch noch eine zusätzlich höhere Einkommensteuer, die sich außerdem auch noch zusätzlich investitionshemmend auswirkt. Das Mietobjekt verliert an Marktwert. Es existiert somit auch noch eine Unleichbelastung bei der Einkommensteuer wegen einer angefallenen Erbschaftsteuer. Erbschaftsteuer bewirkt eine geschmälerte Kreditwürdigkeit nur bei den Betroffenen:Durch die hohe Belastung der Erbschaftsteuer wird auch noch die Kreditwürdigkeit der betroffenen Privatvermieter geschmälert, um beispielsweise die Finanzierung von Wärmedämmmaßnahmen an den Objekten zu ermöglichen. Erbschaftsteuer bewirkt eine nach dem EU-Recht nicht zulässige Verfälschung des Wettbewerbs:So wird offensichtlich auch verkannt, dass in diesen Fällen der Erbschaftsteuer schon heute eine nach dem EU-Recht nicht zulässige Verfälschung des Wettbewerbs in einem besonderen Marktsegment zum Nachteil der privaten Wohnungsvermietung vollzogen wird (Art. 81 EVG). Zusätzlich ist eine nicht erhobene Steuer nur bei ganz bestimmten Marktteilnehmern (Kommunen, Genossenschaften und Kirchen) im selben Markttätigkeitsbereich für die Bevorzugten eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe im Wettbewerb (Art. 87 EVG). Wollte unser Verfassungsgericht nicht die Ungleichbehandlung bei der Erbschaftsteuer verhindern? Ist eine Erbschaftssteuer nicht auch eine Vermögenssteuer, die doch verfassungswidrig sein soll? Ich bitte Sie, dem anstehenden Gesetz der Erbschaftsteuer wegen der Verfassungswidrigkeit der offensichtlichen Ungleichbehandlung aller Steuerzahler nicht zuzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen Gerhard Heeren |
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