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24.02.06
Ist meine Lebens- oder Rentenversicherung noch das Richtige für mich?
Es sind zunehmend Zweifel berechtigt, sein Geld der Versicherungswirtschaft – zum Ausgleich der zusehends schwächelnden Gesetzlichen Rentenversicherung – zur Altersvorsorge zu überlassen. Längst vorbei sind die Zeiten, in denen eine Verzinsung von 7 – 8% geboten werden konnte, und die Versicherer als stark und solide galten. Umsatzrückgänge im Neugeschäft der Versicherungsgesellschaften in 2005 zwischen 10% und bis zu 40%, gepaart mit zunehmenden Vertragsstorni, steckt keine Gesellschaft ohne Blessuren weg, natürlich immer zum Nachteil der laufenden Verträge. Noch in diesem Jahr werden einige, sogar namhafte Versicherer fusionieren oder von anderen geschluckt werden – mit der Folge, daß die betroffenen Policeninhaber sich in vielen Fällen nur noch mit dem Garantiezins (2,75% bis 4% – dies auch nur auf den Kapitalteil) zufriedengeben müssen. Wer die jüngste Überschußbeteiligungs-Mitteilung mit der vor einem Jahr vergleicht, stellt schmerzlich fest, daß die prognostizierten Ablaufleistungen i.d.R. weiter gefallen sind. Vor diesem Hintergrund wiegt der am 12.10.2005 gefällte höchstrichterliche Urteilsspruch des Bundesgerichtshof (BGH) Aktenzeichen (IV ZR162/03, IV ZR 177/03, IV ZR 245/03) aus Sicht der Versicherer besonders schwer. Inhalt und Folgen des BGH-Urteils zu kapitalbildenden Lebens-/Rentenversicherungen:Der BGH hat auf eine Verbandsklage des Bundes der Versicherten vom 9. Mai 2001 hin geurteilt und Teile der Allgemeinen Bedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen für unwirksam erklärt. Es handelt sich um Klauseln (§ 172 VVG), welche die Berechnung der beitragsfreien Versicherungen und des Rückkaufswertes, die Verrechnung von Abschlußkosten und des Stornoabzuges regeln. Der BGH sah die unangemessene Benachteiligung darin, daß den Versicherungsnehmern durch den Mangel an Transparenz die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ersten Jahren verbundenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich gemacht werden. Sie liegen darin, daß wegen der zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den im wesentlichen aus der Vermittlungsprovision bestehenden, einmaligen Abschlußkosten (“Zillmerung“) in den ersten Jahren keine oder allenfalls nur geringe Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufswertes vorhanden sind. Wie hat der BGH nun im Einzelfall entschieden?Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; die Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschußbeteiligung werden dadurch nicht erhöht. Die Veränderungen in den allgemeinen Bedingungen betreffen nach Aussagen des BGH etwa 10 – 15 Mio. Policen, die im Zeitraum Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen wurden. Was kann man mit bereits gekündigten oder beitragsfreien Verträgen tun?Versicherungsnehmer können bei gekündigten Verträgen generell eine Neuberechnung des Stornoabzuges und eine Verrechnung der Abschlußkosten fordern, was i.d.R zu einer Nachzahlung führt. Für die beitragsfrei gestellten Verträge kann eine Neuberechnung der beitragsfreien Versicherung und eine Gutschrift verlangt werden. Dies gilt auch für geplante Beitragsfreistellungen. |
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