Perspektive  
05.03.08

Von: Angela Schmidt


Die stationäre Rehakur!

Wer übernimmt die Kosten?

Krankenkasse:

Für Personen, die selbst pflichtmäßig oder freiwillig, als Rentner oder als "Nur"-Hausfrauen und Kinder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und für die nicht ein anderer der nachfolgend aufgeführten Träger vorrangig zuständig ist.

Rentenversicherung:

Für den, der als Arbeitnehmer rentenversichert ist oder dies eine bestimmte Zeitlang war.

Unfallversicherungsträger, Berufsgenossenschaft:

Nach einem Arbeitsunfall (einschl. Wegeunfall, auch bei Schul- und Kindergartenbesuch)

Versorgungsamt:

Für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Opfer von Gewalt.

Beihilfestelle:

Für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein anderer Anspruch besteht).


Bei ungeklärter Zuständigkeit ist nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) jede der zuvor aufgeführten Stellen verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beraten und verwaltungsintern eine Klärung der Zuständigkeit herbeizuführen. Anträge und auch Widersprüche sind mit Eingang bei einer dieser Stellen rechtswirksam.
Den meisten freiwillig Versicherten ist nicht bewußt, daß ihre gesetzliche Kasse in den meisten Fällen nicht leistet, sondern nur bei bestimmten sogenannten ambulanten Vorsorge-Kuren (siehe untenstehender Artikel); ein Grund mehr, in die Private Krankenversicherung zu wechseln, in der ein individueller Versicherungsschutz gewählt werden kann.

Ein Zuschuß für die Vorsorge-Kur und die  Kosten für den Kuraufenthalt werden nur selten komplett übernommen, aber einige Kassen zahlen Zuschüsse. Für manche sind sie ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitssystems, andere beschimpfen Kuraufenthalte als Geldverschwendung. Tatsache ist: Die gesetzlichen Krankenkassen schauen heute genauer hin, bevor sie eine Kur bewilligen. Andererseits stimmt es aber nicht, daß diese komplett aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen wurden. Sogar als Vorsorgemaßnahme sind Kuren möglich. Allerdings nur unter bestimmten Bedingungen und mit Leistungsunterschieden zwischen den Kassen.

Seit 1. April 2007 ist eines klar: Anspruch auf die Mutter-Kind-Kur (neuerdings auch: Vater-Kind-Kur) haben alle gesetzlich Versicherten, wenn es medizinisch geboten ist.

www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/mutter-kind-kur

Bei anderen Krankheitsbildern kann eine Kur bewilligt werden, wenn die Kur einer Schwächung der Gesundheit vorbeugt und dazu beiträgt, eine bald drohende Erkrankung des Patienten abzuwenden, eine Frau schwanger ist und die Gefahr besteht, daß ihr Kind mit Krankheiten zur Welt kommt, Krankheiten verhütet werden können oder deren Verschlimmerung vermieden werden kann oder sich dadurch Pflegebedürftigkeit vermeiden läßt.

Entscheidend ist, ob der untersuchende Arzt begründen kann, daß eine der o.g. Bedingungen erfüllt wird. Schließlich kommt es auch auf die Kasse an. Sie muß die Kostenübernahme genehmigen und darf hierzu die Akten einsehen oder sogar eigene Untersuchungen anstellen. Lehnt sie ab, muß die Kur aus eigener Tasche bezahlt werden.

Besser haben es Versicherte, deren Krankenkasse freiwillig einen Zuschuß für ambulante Kuren gewährt. Dafür ist zwar ebenfalls ein ärztliches Attest notwendig, aus dem hervorgeht, warum die Behandlung medizinisch notwendig ist. Es muß sich aber nicht um eine der o.g. vier Bedingungen handeln.

Ist dies geklärt, darf der Patient auf Kosten der Krankenkasse medizinische Leistungen ambulant in Anspruch nehmen. Das heißt, der Versicherte zahlt seine Übernachtungen und die Verpflegung selbst, während die Kosten der Behandlung erstattet werden. Außerdem erhält er Zuschüsse für übrige Kosten.

 
     
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