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SatzungIn der Satzung (Stand 02.09.2007 – VR München) des PERSPEKTIVE ohne Grenzen e.V. sind die grundlegenden Strukturen des Vereins festgelegt:
1.1 Der politische Verein führt den Namen PERSPEKTIVE. Er hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „PERSPEKTIVE ohne Grenzen e.V.“. 1.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. Dies soll erreicht werden durch Aufklärung, damit möglichst viele Menschen in der Umsetzung der Wirtschafts-, Steuer-, Finanz-, Rechts- u. Demokratie-, Umwelt-, Gesundheits- sowie Bildungskonzepte des PERSPEKTIVE e.V. eine persönliche Herausforderung sowie eine Basis für die Fortführung eigener Gedanken und im wahrsten Sinne des Wortes eine Perspektive sehen, der Zukunft nicht ohnmächtig begegnen zu müssen, sondern die vor uns liegenden Jahrzehnte aktiv und positiv gestimmt mitzuformen und kreativ mitzugestalten. Der Verein bemüht sich um ein völlig neuartiges politisches Denken, Planen und Handeln, welches nötig ist, um die Menschen – bei weitem nicht nur der Bundesrepublik Deutschland oder Europas – durch einen Paradigmenwechsel in eine sichere Zukunft zu führen. Es geht um die Sicherung des Friedens, der Freiheit des Individuums, Wohlstand und Lebensqualität, den Schutz der Umwelt und Tiere sowie die Einbindung aller Menschen – gleich welchen Geschlechts, Alters oder Herkunft – in eine globale, von Interesse, Mitgefühl und Verständnis getragene Bürgergesellschaft auf diesem Planeten Erde. 2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung und Bekanntmachung zukunftsfähiger Wirtschafts-, Steuer-, Finanz-, Rechts- u. Demokratie-, Umwelt-, Gesundheits- sowie Bildungskonzepte. Dies geschieht vor allem durch die Versendung von Informationsbroschüren sowohl über Internet als auch auf konventionellem Weg, durch Kampagnen, Aktionen, Demonstrationen, Petitionen und Musterklagen, durch die aktive Unterstützung von politischen Missbrauchsopfern, durch die Abhaltung von Seminaren sowie durch Studien und Expertisen. Die Gesamtheit dieser Aktivitäten dient der Volksbildung in allen erwähnten Bereichen. Zu den weiteren Aufgaben des Vereins gehören Recherchen zu gesetzwidrigen Politpraktiken und deren Aufdeckung und Verfolgung sowie Warnungen vor Risiken und Gefahren der etablierten „mainstream-Politik“. 2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen alleine aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.5 Der Verein darf Spendengelder einnehmen und ausgeben.
3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. 3.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet in einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag und unterrichtet den Antragsteller schriftlich. Die Ablehnung des Antragstellers ist unanfechtbar. 3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss (§ 3.4), Streichung aus der Mitgliederliste (§ 5.2) oder durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit möglich ist und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erfolgen hat. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen. 3.4 Über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist, entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In dringlichen Fällen, die ein unverzügliches Eingreifen des Vereins erfordern, kann der Vorstandsvorsitzende das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Vorstandes ausschließen.
4.1 Mitglieder haben insbesondere die in § 7.5 genannten Rechte. Darüber hinaus haben Mitglieder das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen von diesem zu erhalten. 4.2 Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt,
oder
§ 5 Mitgliedsbeiträge 5.1 Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung (§ 7) festgesetzt. 5.2 Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 28. Februar fällig. Ein Mitglied, das sich länger als zwei Monate mit seinem Jahresbeitrag in Verzug befindet, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann kein Beitrag geleistet, ist das Mitglied unverzüglich aus der Mitgliederliste zu streichen. Unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Organe des Vereins sind
und
7.1 Regelmäßig, mindestens jedoch im Turnus von 2 Jahren, ist eine ordentliche Mitglie-derversammlung abzuhalten. Sie sind ferner durch den Vorstandsvorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder ein schriftlich und unter Angabe des Grundes die Einberufung vom Vorstand verlangt. 7.2 Die Versammlungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet werden, müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlußfassungen zulässig, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem Beschluß schriftlich zustimmt, sofern die Satzung nicht ein höheres Quorum verlangt. 7.3 Die Versammlungen sind nicht öffentlich, die Versammlungsleitung kann Gäste jedoch zulassen. 7.4 Zeit, Ort, Tagesordnung und Anträge werden spätestens drei Wochen vor dem Termin in geeigneter Form allgemein bekannt gegeben. Das kann auch in elektronischer Form, etwa durch Email oder durch Bekanntgabe auf der entsprechenden Internetseite des Vereins erfolgen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie auf der Internetseite veröffentlicht wird, oder an die vom Mitglied zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift oder Email-Adresse gerichtet ist. 7.5 Alle Mitglieder haben Rederecht. Anträge zur Tagesordnung werden von dem Vorstand festgelegt. Vorschläge zur Wahl des Vorstandes und Anträge auf Änderung der Satzung kann jedes Mitglied einreichen, müssen jedoch von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form eingehen. 7.6 Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und über die Zulassung weiterer Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge können von dem Vorstandsvorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung des Vereins darf jedoch nur abgestimmt werden, wenn die Anträge dazu mit Begründung und den Namen der Antragsteller unter Einhaltung der dreiwöchigen Ladungsfrist den Mitgliedern zuvor bekannt gegeben worden sind. 7.7 Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein Mitglied sein muss.
8.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechtes bevollmächtigen. 8.2 Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt. 8.3 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit. Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. 8.4 Die Versammlung ist beschlussfähig, sofern bei ihrer Eröffnung mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sind, mindestens jedoch 5 Mitglieder. 8.5 Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
9.1 Der Vorstand ist die gewählte, organisatorische und rechtliche Vertretung der Mitglieder. Er ist überdies für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden und besteht aus mindestens drei natürlichen Personen. Er ist ehrenamtlich tätig und wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden. 9.2 Der Vorstandsvorsitzende führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich. Auf Verlangen ist er dem Vorstand gegenüber jederzeit zur Rechenschaft verpflichtet. Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen. 9.3 Der Vorstand berät und kontrolliert den Vorstandsvorsitzenden auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit seines Handelns und entlastet ihn. Er kann dem Vorstandsvorsitzenden allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. 9.4 Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 9.5 Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Mitglieder sein. MitarbeiterInnen des Vereins dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
10.1 Der Vorstand beschließt in stattfindenden Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Zeit, Ort, Tagesordnung und Anträgen einberufen werden. Sie sind ferner durch den Vorstandsvorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder des Vorstandes schriftlich bzw. elektronisch unter Angabe des Grundes die Einberufung vom Vorstandsvorsitzenden verlangt. 10.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, solange bei der Eröffnung der Sitzung mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder zugegen sind. Er trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. 10.3 Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Dann jedoch nur einstimmig. 10.4 Ein Mitglied des Vorstandes kann für die Vorstandssitzung nur ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Die Vertretung durch einen Dritten ist unzulässig. § 11 Auflösung des Vereins Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des demokratischen Staatswesens.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle vereinsrechtlichen Angelegenheiten ist ausschließlich der Sitz des Vereins.
München, den 16.09.2006
Stand 02.09.2007 – VR München |
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