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28.02.07
Stiftungen2. Teil
Stiftungszweck, Stiftungsstrategie und gesetzliche Anforderungen [1]Nachdem wir in der vergangenen Ausgabe das Thema Stiftungen eingeleitet haben und klärten, was eine Stiftung überhaupt ist, welche Irrtümer in diesem Bereich bestehen und welche Rechtsformen geeignet sind, wenden wir uns in dieser Ausgabe dem Zweck, der Strategie und den gesetzlichen Anforderungen einer Stiftung zu. Sobald die Entscheidung für die Gründung einer Stiftung gefallen ist und auch die Rechtsform gefunden wurde, welche in bestmöglicher Weise die Umsetzung des Stiftungsgedanken ermöglicht, ist der Stiftungszweck, das A und O einer Stiftung, schriftlich zu formulieren und in die Satzung aufzunehmen. Damit werden zwei wesentliche Funktionen erfüllt: Zum einen erhalten die Organe der Stiftung einen bindenden Auftrag, welche Aufgaben mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln zu erfüllen sind, zum anderen können die Finanzämter anhand des Stiftungszwecks das Vorliegen einer Gemeinnützigkeit prüfen, die ein Hauptkriterium für eine steuerliche Begünstigung darstellt. Mit der Gründung einer Stiftung und der Formulierung ihres Zwecks wird der Idee auch die rechtliche Form gegeben. Grundsätzlich kann eine Stiftung jeden beliebigen Zweck verfolgen. Selbstverständlich darf jedoch der Stiftungszweck nicht bestehendes Recht verletzen oder das Gemeinwohl gefährden. Damit die Organe der Stiftung den vorgegebenen Zweck auch in der gewollten Art und Weise erfüllen, sollte die Formulierung klar und eindeutig sein. Nachdem jedoch der Stiftungszweck einmal in der Satzung festgelegt wurde, kann dieser nach der Stiftungsgründung nicht mehr einfach geändert werden. Wird mit einer Stiftung ein gemeinnütziger Zweck verfolgt, ergeben sich steuerliche Begünstigungen, welche jedoch an strenge Anforderungen geknüpft sind. Die Gemeinnützigkeit wird (im ersten Schritt) beim zuständigen Finanzamt – formlos unter Beilage der Satzung, bei selbständigen Stiftungen unter Beilage des Anerkennungsbescheides bzw. der Stiftungsurkunde – beantragt. Was kann gefördert werden?Hierfür muß ein anerkannter gemeinnütziger Zweck vorliegen. Die Abgabenordung enthält in den §§ 52 - 54 einen entsprechenden Katalog mit folgenden Zwecken:
Wer kann gefördert werden?Eine Gemeinnützigkeit verlangt immer die Förderung der „Allgemeinheit“ und nicht nur bestimmter Einzelner. Selbstverständlich werden in der Praxis auch oftmals einzelne Personen unterstützt, wobei diese jedoch die empfangenen Stiftungsmittel dem Stiftungszweck entsprechend verwenden müssen. Darüber hinaus können auch andere gemeinnützige Einrichtungen sowie unter Umständen die Öffentliche Hand (Schulen, Museen) unterstützt werden. Aber auch der private Verbrauch ist in engen Grenzen für mildtätige Zwecke an Bedürftige erlaubt. Zuwendungen an politische Parteien sind jedoch verboten.
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