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21.06.07
Konfiskationen 45−49: noch immer kein Ende in SichtWarten auf das BVerfG
Nach dem Scheitern der Boden− und Industriereformopfer vor dem EGMR[1] am 30.03.2005 scheint nun endgültig auch auf internationaler Ebene entschieden zu sein, daß sich die Opfer der damaligen revolutionären Umwälzungen trotz des anerkannt menschenrechtswidrigen Charakters jener Maßnahmen damit abzufinden haben, daß diese räuberischen Akte auch vor einem Rechtsstaat Bestand haben. Auch der letzte noch verbliebene Versuch, die strafrechtliche Rehabilitierung zu beantragen, was dann Rückgabeansprüche nach dem Vermögensgesetz zur Folge hätte, scheint zumindest auf nationaler Ebene ebenfalls gescheitert zu sein. Das BVerfG hat in mindestens 30 Fällen begründungslos Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und in einem Fall sogar eine Mißbrauchsgebühr verhängt. Es hat also den Anschein, als sei damit entschieden, daß die Verweigerung strafrechtlicher Rehabilitierung der Boden− und Industriereformopfer nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Doch muß man wissen, daß das BVerfG die Verfassungskonformität einer gesetzgeberischen oder einer gerichtlichen Entscheidung nur aufgrund dessen prüft, was die Beschwerdeführer rügen. Wenn also eine Verfassungsbeschwerde scheitert, bedeutet dies nicht, daß die angefochtene Entscheidung damit zugleich verfassungskonform ist. Das BVerfG muß sich nun aufgrund mehrerer Verfassungsbeschwerden mit der Frage befassen, ob aufgrund zwingenden Völkerrechts ein Anspruch auf Restitution – zu verstehen als Rehabilitierung im immateriellen und auf Rückgabe im materiellen Sinn – besteht. Wir können aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG, die wegen ihrer kryptischen Verklausulierungen häufig unverständlich sind, nicht sicher ausschließen, daß die Betroffenen im Rahmen des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens doch noch über den völkerrechtlichen Ansatz zu ihrem Ziel gelangen können. Solange diese Frage vor den Fachgerichten und vor allem vor dem BVerfG noch nicht abschließend entschieden worden ist, besteht die große Gefahr, daß sowohl der EGMR als auch der UN−Menschenrechtsausschuß Beschwerden wegen der nicht gehörigen Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs als unzulässig abweisen könnten; denn es reicht nicht aus, den innerstaatlichen Rechtsweg bis hin zum BVerfG zu durchlaufen, sondern es muß beachtet werden, daß vor den nationalen Gerichten exakt dasjenige gerügt worden ist, was dann Gegenstand der Beschwerde zum UN−Menschenrechtsausschuß bzw. dem EGMR ist. Mittlerweile sind hierzu von uns seit dem 01.09.2006 fünf Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Da nicht begründete Annahmeentscheidungen üblicherweise innerhalb von zwei Monaten den Prozessbevollmächtigten zugehen, kann man hier wohl nun langsam davon ausgehen, daß das BVerfG sich mit diesen Argumenten näher befassen wird. Dies wäre vor allem deshalb erforderlich, weil bisher der verfassungsrechtliche Hintergrund für die Wiedergutmachung von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen durch Staaten, die nicht dem Grundgesetz unterworfen waren, noch nicht geklärt worden ist. Auch bei der Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht hat man sich nämlich in der Rechtsprechung ersichtlich noch nicht damit auseinandergesetzt, warum eine Wiedergutmachung zu geschehen hat. Denn erst auf Veranlassung der Westalliierten, die in den Jahren 1947 bis 1949 die sog. Rückerstattungsgesetze erlassen haben, konnten vor allem jüdische Mitbürger, deren Rechtsnachfolger bzw. die Jewish Claims Organisation Vermögenswerte zurückfordern, welche den Berechtigten im nationalsozialistischen Deutschland geraubt worden waren. Daß insoweit nicht nur eine politische, sondern darüber hinausgehend auch eine völkerrechtliche Verpflichtung bestanden hat, hat man jedenfalls seinerzeit nicht besonders erwähnt. Später hat dann das BVerfG hierzu bemerkenswert knapp ausgeführt, daß ein Anspruch aus dem Grundsatz des Sozial− sowie des Rechtstaatsprinzips hergeleitet werden könne.
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