Perspektive  
21.06.06

Von: Karsten Denz


Sozialversicherung – Keine Leistung trotz Beitragszahlung?

 

In jüngster Vergangenheit häufen sich die Meldungen von „Sozial“versicherten, die jahrelang brav Beiträge in die GesetzlichenSozialversicherungssysteme eingezahlt haben, aber im Fall der Fälle (Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderungsrente, Altersrente etc.) keine Leistung erhielten, da der Sozialversicherungsträger keine Beitragspflicht festgestellt hat. Für wen gelten diese „Lücken“ im Sozialversicherungssystem? Welche Folgen hat dies, und wie kann man sich diesbezüglich Klarheit verschaffen?

Zu Beginn ein Fall aus der Praxis, über den u.a. auch in der ARD-Sendung Plusminus berichtet wurde. Pauline J. war seit ihrem 37. Lebensjahr bei ihrem Mann in einer Bäckerei angestellt und zahlte im Rahmen dieser Tätigkeit 21 Jahre lang Monat für Monat Beiträge zur Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Krankheitsbedingt mußte ihr Mann das Geschäft aufgeben, sie wurde arbeitslos und beantragte entsprechend Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, es handle sich um einen „Scheinarbeitsvertrag“, Frau J. sei „mitunternehmerisch tätig“ gewesen und habe „somit keinen Anspruch auf Leistung“. Ein fünfjähriger Rechtsstreit folgte, und erst vor dem Landessozialgericht bekam Frau J. die Arbeitslosengeldzahlung zugesprochen.

Frau J. ist nur eine von geschätzt fast 2 Mio. Berufstätigen in Deutschland, die von der o.g. Rechtslage betroffen sind. Konkret gehören folgende „angestellt“ Beschäftige zu der Gruppe, die seitens der Sozialversicherungsträger (Gesetzliche Krankenversicherung, Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung) als „beurteilungsfähig“ angesehen werden („Beurteilungsfähig“ bedeutet, daß geprüft werden muß, ob es sich um eine klassische Angestelltentätigkeit oder um eine Mitunternehmerschaft handelt).

Im Bereich der GmbHs (auch AGs und Ltds.) sind dies:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Fremdgeschäftsführer
  • mitarbeitende Gesellschafter
  • Prokuristen einer Familien-GmbH
  • angestellte Familienangehörige mit außergewöhnlichen Vollmachten

Im Bereich der Einzelunternehmen sind dies:

  • angestellte Familienangehörige (nicht jedoch der Firmeninhaber!)
  • Lebensgefährten mit gleicher Meldeanschrift

Im Rahmen der Hartz-Reformen führte die rot-grüne Bundesregierung eine neue Durchführungspraxis im Rahmen der Statusprüfung in der Sozialversicherung ein. Grundlage war u.a. die Praxiserfahrung, daß von 100.000 untersuchten Leistungsanträgen auf Arbeitslosengeld 3.400 abschlägige Bescheide ergingen und böse Zungen behaupten, daß es auch darum ging, einerseits die Beitragszahlerbasis zu erhöhen (wer kann noch für sozialversicherungspflichtig erklärt werden?), gleichzeitig aber andererseits die Leistungsansprüche zu reduzieren. Bei Arbeitsverträgen, die nach dem 1.1.2005 für Betroffene einer der o.g. Gruppen geschlossen wurden, erfolgt automatisch eine „Statusfeststellung“ bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (vormals BfA) in Form eines Fragebogens. Die Feststellung der Clearingstelle ist dann für alle anderen Sozialversicherungsträger bindend. Zuvor waren die Krankenkassen die zuständigen Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, und diese nahmen in der Regel die Anträge ohne sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung an. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden durch die Krankenkassen weitergeleitet, es kam zu keiner weiteren Prüfung.

Wie sieht aber die Situation für das Gros der Betroffenen aus, also all diejenigen, die bereits vor dem 1.1.2005 zu diesem Personenkreis zählen?

Im eigenen Interesse sollte hierzu eine Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status erfolgen, denn „das regelmäßige Zahlen von Beiträgen zur Sozialversicherung begründet noch keinen Anspruch auf Sozialleistung“ (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.04.1987, Aktenzeichen 12 RK 47/85)! Dieses Urteil zeigt den Kern der Problematik. Sollte bei der Beantragung einer Leistung der Sozialversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Insolvenzgeld etc.) die „Pflichtmitgliedschaft“ verneint werden, ist die langjährige Beitragszahlung kein Argument für den Leistungsanspruch. Deshalb ist hier eine verbindliche Klärung dringend geboten.

Diese Klärung kann dann dazu führen, daß „Sozialversicherungsfreiheit“ beschieden wird und somit zu Unrecht gezahlte Beiträge erstattet werden. In den einzelnen Bereichen gibt es dabei unterschiedliche Erstattungszeiträume. Die Verjährungsfrist in der Arbeitslosenversicherung liegt bei 4 Jahren, in der Rentenversicherung bei 30 Jahren, und die Krankenversicherung erstattet keine Beiträge, da für die Beiträge entsprechender Versicherungsschutz gewährt wurde. Eine Umwandlung der zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge in freiwillig gezahlte Beiträge kann aufgrund der Gesetzeslage (siehe Sozialgesetzbuch) aber nur die Leistungspflicht in der Rentenversicherung „heilen“, nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung und beim Erwerbsminderungsschutz.

Welche Kriterien sind bei der Statusprüfung entscheidend, um zu einer Beurteilung zu kommen?

Eine eindeutige Antwort ist hier leider nicht möglich. Der Gesetzgeber hat einen umfassenden Fragenkatalog erstellt, anhand dessen die Prüfung erfolgt. Letztendlich kann man sagen, daß übernommene Bürgschaften und Darlehen, Kontenvollmachten und der Verzicht auf feste Arbeitszeiten, Entscheidungsbefugnisse, die über das Normalmaß hinausgehen, Personalverantwortung und weitgehende Weisungsfreiheit sowie ein Gehaltsverzicht in schlechteren Zeiten starke Indizien für ‚unternehmerisches Handeln’ und somit für eine Sozialversicherungsfreiheit sind. Um die Verwirrung komplett zu machen: Es kann in der Praxis aufgrund der unterschiedlichen Motive der Sozialversicherungsträger trotz eines identischen Fragenkataloges durchaus zu abweichenden Einschätzungen kommen! Eine Gesetzliche Krankenversicherung ist eher daran interessiert, Beitragszahler zu behalten – es sei denn, der/die mitarbeitende Familienangehörige hat einen sogenannten Midi-Job (€ 400,- bis € 800,- Gehalt p.m.) und versichert kostenfrei noch die Kinder mit! In diesem Bereich ist die AOK Bayern bereits sehr „aktiv“ und schickt Betriebsprüfer, die derartige „Familienversicherungssachverhalte“ aufklären sollen, in die betreffenden Unternehmen. Sollte die Pflichtmitgliedschaft nicht anerkannt werden, kann dies weitreichende finanzielle Folgen haben, da die Pflichtmitgliedschaft in der GKV in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt wird, wo jeder (auch die Kinder) einzeln Beiträge zahlen müssen. Diese sind zum einen deutlich höher, zum zweiten können sie bis zu 4 Jahre rückwirkend gefordert werden. Auf der anderen Seite liegt das Interesse der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des „drohenden“ Leistungsanspruchs tendenziell eher darin, eine Sozialversicherungsfreiheit zu bescheiden.

Was kann der Betroffene nun konkret tun?

Der erste Schritt sollte die vertrauensvolle Besprache der Thematik mit Ihrem Finanz- und Vermögensberater, bzw. dem Steuerberater sein. Dieser kann dann bei Bedarf und mithilfe von entsprechenden Spezialisten eine Statusklärung in die Wege leiten. Das Verfahren dauert dann zwischen 6 und 18 Monate, in besonders schwierigen Fällen auch länger. Der Betroffene hat dabei einen recht geringen Aufwand, er muß nur im voraus entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen. Der eigentliche Ablauf ist standardisiert. Sollte nach Beantwortung des Fragebogens für die Statusklärung kein zufriedenstellendes Ergebnis (nicht immer ist die Beitragsfreistellung sinnvoll) zustande kommen, wird entsprechend Klage durch einen Fachanwalt eingereicht. Die Erfolgsaussichten sind in der Praxis recht hoch.

Wichtig und zu beachten ist natürlich, daß gegebenenfalls zurückerstattete Beiträge auch konsequent zur privaten Absicherung des Invaliditätsrisikos und zur privaten Altersvorsorge genutzt werden, da der Schutz durch die Gesetzliche Sozialversicherung dann komplett entfällt.

Fazit:

Alle, die zum betroffenen Personenkreis gehören (könnten), sollten sich mit der Thematik auseinandersetzen, um im eigenen Interesse eine Klärung mit fachlicher Hilfe herbeizuführen. An dieser Stelle sei noch angemerkt, daß dieses Thema auch für Ihren Steuerberater aus (Haftungsgründen) relevant ist.

Wer die Chance hat, sich dem maroden Sozialversicherungssystem zu entziehen, sollte diese nutzen!

Karsten Denz

 
     
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