Die nachfolgenden Thesen seines Vortrags anläßlich der
Hauptversammlung des HvL (Heimatverdrängtes Landvolk e.V.) am 27.6.09 wurden
uns freundlicherweise von Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Gertner
zur Verfügung gestellt:
Abschlussgesetze der neuen Bundesländer zur Entnazifizierung - Weg zur Restitution
Rehabilitierung für unschuldig verfolgte Opfer von Entnazifizierungsmaßnahmen in der ehemaligen SBZ
Hannover, 27.06.2009
(Thesen)
1. Zur angeblichen sowjetischen Vorbedingung
Sowohl die Regierung der UdSSR als auch die der DDR haben
stets zum Ausdruck gebracht, dass sie die Maßnahmen im Zuge der Boden-
und Wirtschaftsreform als solche der Entnazifizierung und der
Entmilitarisierung Deutschlands ansehen und von daher Bestandsschutz für diese
Maßnahmen als solcher insgesamt beanspruchen. Die Bundesregierung hat diesen
Rechtsstandpunkt ausweislich der Gemeinsamen Erklärung vom 15.06.1990 aber nur
zur Kenntnis genommen, was dazu führt, dass die der Boden- und
Wirtschaftsreform zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften als solche „zur
Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“
bewertet werden müssen, die somit unter Art. 139 GG fallen und verfassungsfest
sind.
Konkret bedeutet dies zunächst, dass die Bundesregierung
die Durchführung der Boden- und Wirtschaftsreform sowie die hierzu generell
erlassenen Rechtsvorschriften nicht als solche etwa völkerrechtlich überprüfen
und in toto aufheben darf, mehr jedoch nicht.
2. Zum angeblichen Rehabilitierungs- und Restitutionsverbot
Aus dem Vorbringen der Sowjetunion folgt nämlich, dass sie
unter den „Maßnahmen“ die nicht nachträglich vom besiegten Deutschland zur
Disposition gestellt werden sollten, lediglich, wie oben bereits angemerkt, die
abstrakten Rechtsvorschriften verstanden hat. Ausweislich einer klarstellenden
Bemerkung des früheren sowjetischen Botschafters Terechow an Herrn Dr. Madaus
sollen und dürfen aber die jeweiligen Einzelfälle sorgfältig dahingehend
überprüft werden, ob die jeweils Betroffenen tatsächlich Nazi- und Kriegsverbrecher
waren und der Schuldvorwurf mit den entsprechenden Rechtsfolgen seinerzeit
zutreffend erhoben bzw. ausgesprochen wurde, wobei hier sogar vermutet werden
dürfe, dass es damals nicht mit rechten Dingen zugegangen sei, die
Entnazifizierung und Entmilitarisierung also zu klassenkämpferischen Zielen
missbraucht worden ist, so Terechow. Kwizinskij hat gegenüber Herrn Dr. Madaus
ergänzend erklärt, die UdSSR habe - wie auch die Westmächte -
lediglich die Legitimität der Maßnahmen zur Entnazifizierung und Entmilitarisierung
sicherstellen wollen.
Dem - nicht klar zum Ausdruck gebrachten, aber
möglicherweise von der Regierung der DDR gewünschten - Ansinnen, darüber
hinaus auch ohne Ansehung der jeweiligen Einzelfälle diese festzuschreiben und
einer Überprüfung unzugänglich zu machen, hat die Bundesregierung indessen
widersprochen, um nicht die völkerrechtliche Unwirksamkeit des abzuschließenden
Einigungsvertrages gem. Art. 53 WVRK (Wiener Vertragsrechtskonvention) zu
riskieren. Entsprechend hat der Bundesgesetzgeber dann in § 1 Abs. 7 i.V.m.
Abs. 8 lit. a 2. Halbsatz VermG zum Ausdruck gebracht, dass nach
Rehabilitierung und Aufhebung der Vermögenseinziehungen auch „Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ einer
Restitution nach dem VermG unterliegen. Auf diese klare Rechtslage hat auch das
BVerfG in zwei Entscheidungen (vom 18.04.1996 und vom 23.11.1999) klar
hingewiesen.
Fazit also: Es gibt weder ein Rehabilitierungs- noch ein
Restitutionsverbot im Einzelfall, aber immer ist ein Rehabilitierungsverfahren
Voraussetzung für die anschließende Geltendmachung vermögensrechtlicher
Ansprüche. Die Rehabilitierung darf sich aber nicht auf das Faktum der
entschädigungslosen Enteignung richten - diese stellte nur Vermögensunrecht
dar und ist alleine nicht rehabilitierungsfähig - , aber auch der Umstand,
dass jemand im Zuge der Boden- oder Wirtschaftsreform von Boden- oder
Sequesterkommissionen erfasst worden ist, kann nicht Gegenstand eines
Rehabilitierungsverfahrens sein, weil die abstrakten Maßnahmen als solche der „Befreiung
des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“
verfassungsfest sind. Rehabilitierungsfähig sind aber die von deutschen
Kommissionen getroffenen Auswahlentscheidungen. Gegenstand der Rehabilitierung
ist also nur die Überprüfung des Schuldvorwurfs.
Dieser von den Regierungen der UdSSR und DDR zum Ausdruck
gebrachte Wille, wie ihn die Bundesregierung auch verstanden hat, hat dann zu
den Formulierungen in der Gemeinsamen Erklärung und dem gemeinsamen Brief an
die vier Siegermächte geführt.
3. Gesetzgebungszuständigkeit für die Rechtsmaterie der Entnazifizierung ausschließlich bei den Ländern
Damit besteht kein Grund, der die Landtage der neuen
Bundesländer und das Berliner Abgeordnetenhaus daran hindern könnte, ebenso wie
die Länder der westlichen Besatzungszonen einschließlich Berlin-West solche
Gesetze zu verabschieden, auf deren Grundlage immerhin der Nachlass des in
Nürnberg zum Tode verurteilten und hingerichteten Alfred Jodl und das Vermögen
des Franz von Papen nach Überprüfung der jeweils erhobenen Schuldvorwürfe
freigegeben worden sind.
Die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder
folgt hier aus Art. 70 GG. Die Rechtsmaterie der Entnazifizierung wurde nämlich
nach einer vom deutschen Bundestag im Jahre 1950 getroffenen
Grundsatzentscheidung nicht als Strafrecht angesehen, was die konkurrierende
Zuständigkeit von Bund und Ländern nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG begründet
hätte. Die Rechtsvorschriften „zur Befreiung des deutschen Volkes vom
Nationalsozialismus und Militarismus“ wurden als ein von den
Besatzungsmächten oktroyiertes Recht verstanden, welches eigenständiger Art sei
und nicht dem klassischen Strafrecht im Sinne unserer deutschen Rechtsordnung
zugeordnet werden könne, so die damalig sich durchsetzende Rechtsauffassung.
Die Entscheidung im Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht, der sich
das Plenum des Deutschen Bundestages angeschlossen hat, wurde mit elf zu acht
Stimmen getroffen.
Dieser rechtshistorische Hintergrund wäre möglicherweise
eine Begründung für die von den Rehabilitierungsgerichten immer wieder
vertretene Auffassung, dass hier das StrRehaG nicht anwendbar sei. Die Gerichte
bejahen hier zwar ein Strafszenario, das von den damaligen Machthabern auch
durchaus gewollt gewesen sei, die Vorschriften stellten aber kein Strafrecht „im
rechtstechnischen Sinne“ dar. Das Oberlandesgericht Dresden spricht in
diesem Zusammenhang im Anschluss an eine Entscheidung des Landgerichts
Altenberg (Thüringen) aus dem Jahre 1947 von „Verwaltungsakten mit
politischem Strafcharakter“. Ein derartiges Recht ist aber unserer
Rechtsordnung gänzlich fremd und ist nach Auffassung des
Rehabilitierungsgerichtes auch nicht mit Verwaltungsstrafverfahren
vergleichbar, die früher vor allem im Steuerrecht von Finanzbehörden
praktiziert und letztendlich materiell dem Strafrecht zugeordnet worden sind.
Folgt man aber, ob nun rechtlich zutreffend oder nicht,
der Auffassung, dass es sich bei den Maßnahmen im Rahmen der Boden- und Industriereform
nicht um strafrechtliche Maßnahmen im rechtstechnischen Sinne gehandelt habe,
so ist aber nun der Landesgesetzgeber verpflichtet, auch für die neuen Länder
entsprechende „Entnazifizierungsgesetze“ zu schaffen.
Dieser Weg wird von uns derzeit konsequent verfolgt.
4. Keine Erfüllung des Verfassungsauftrages der Länder durch das AusglLeistG als Bundesgesetz
Das AusglLeistG ist erklärtermaßen kein
Rehabilitierungsgesetz und kann dies auch nicht sein. Zum einen handelt es sich
hierbei um ein Bundesgesetz und ist als solches ein reines
Wiedergutmachungsgesetz. Die Wiedergutmachung i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG
beschränkte sich ursprünglich auf den Ausgleich von Vermögensschäden, die durch
die nationalsozialistische Gewaltherrschaft verursacht worden sind.
Entsprechendes kann sicher auch gelten für den Erlass von Normen, die
vermögensrechtliche Folgen von rechtsstaatlich nicht hinnehmbaren Enteignungen
oder Vermögenseinziehungen im Beitrittsgebiet durch die stalinistische
Gewaltherrschaft regeln. Entsprechend hat der Gesetzgeber auch folgerichtig ausdrücklich
klargestellt, dass „mit dem Ausgleichsleistungsgesetz lediglich
Vermögensinteressen berücksichtigt und keine Rehabilitierungen (für persönlich
erlittenes Unrecht) betrieben werden“ soll. Anderenfalls wäre das
AusglLeistG deswegen verfassungswidrig, weil die insoweit dann gegebene
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder (vgl. Art. 70 GG, s.O.) durch den Bund
verletzt worden wäre.